Hl. Birma - THE COSY ONE & THE COSY BEAUTY

Hier möchte ich auf die Gewährleistung eingehen:

Aus aktuellem Anlass möchte ich hier was Grundsätzliches sagen:

Ich züchte jetzt schon seit 20 Jahren Katzen und habe mir, was Krankheiten und deren Behandlung angeht, großes Fachwissen angeeignet: Oft kann ich helfen, ohne das der Käufer zum TA muß!

Wenn wir ein Jungtier verkaufen, dann immer mit der Bitte, bei Problemen zuerst uns zu informieren. 

Wenn der Käufer bei uns in der Nähe wohnt, raten wir an, bei Problemen zu unserem Tierarzt zu gehen, zu dem wir nach über 13jähriger Zusammenarbeit grösstes Vertrauen haben.

Falls der Käufer uns jedoch außen vor lässt und wir leider nur über facebook erfahren, das die Katze erkrankt ist..

wenn wir keine Informationen über Krankheit, Blutbild, Behandlung  usw. erhalten und das  Tier möglicherweise  verstirbt...

dann lehnen wir jegliche Ersatzansprüche ab

Eingehende Information über den Krankheits- und Behandlungsverlauf und Zusammenarbeit mit uns als Züchter ist die Basis für Regreßansprüche an uns!!!!

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Was ist wenn ein erst gekauftes Tier schwer erkrankt und stirbt: Zum besseren Verständnis in umgekehrter Reihenfolge:

Konzequenzen für den Käufer/Liebhaber

Konsequenzen für mich als Züchter

Meine Auslegung der Paragraphen 474 - 478

Erläuterung zu den Paragraphen

Auszug aus dem BGB

Bitte scrollen Sie zum Lesen nach unten.

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Konsequenzen für den Liebhaber

Bei einer schweren lebensbedrohlichen Erkrankungen der gekauften Katze muß der Käufer

den Züchter sofort und ausführlich informieren!

Beim Tod einer Katze muß der Käufer eine Obduktion der Katze veranlassen;

Ohne Tierarztprotokolle, Obduktionsbericht und genaue Kenntnis der Todesursache - kein Schadensersatz!

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Konsequenzen für mich als Züchter

Zucht nur mit Tieren, die gesund sindd.h. die auf Krankheiten getestet sind: z. B. PKD-1 (Gentest) und HCM-Schall (im angemessenen Alter), FeLV, FIV.

Verkauf von Tieren nur im absolut gesundem Zustand

Werde ich als Züchter vom Käufer meiner Katze genau informiert:

über eine eventuelle schwere Erkrankung der Katze oder deren Tod, welche/n ich als Züchter zu verantworten habe, dann leiste ich selbstverständlich Ersatz, d. h. der Käufer erhält von mir, ein in meinen Augen, gleichwertiges Tier!

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Meine Auslegung der Paragraphen 474 - 478

Ich bin ein nicht gewinnorientierter Hobbyzüchter und habe beim Verkauf von Kitten (12 Wochen bis 9 Monate) eine zweijährige Gewährleistungsfrist gegenüber dem Käufer einzuhalten.

Für mich gilt:

Bei Kitten 12 Wochen bis 9 Monate 2 Jahre Gewährleistungspflicht.

Bei erwachsenen Katzen (ab 9 Monate) 1 Jahr Gewährleistungspflicht.

Das heißt, stirbt ein Kitten/Katze im Zeitraum von 2 Jahren nach dem Verkauf an einer genetischen Krankheit oder an einer Krankheit, die nachweislich schon bei Verkauf des Kittens bestanden hat, bin ich verpflichtet Ersatz zu leisten.

In den ersten 6 Monaten nach dem Verkauf einer Katze muß ich als Züchter beweisen, das die Katze beim Verkauf gesund war.

Danach muß der Käufer beweisen, das die Katze beim Kauf schon krank war.

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Erläuterungen zu den § 474 - 478

In den letzten zwei Jahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) mehrere Entscheidungen gefällt, die für jeden Katzenzüchter von entscheidender Bedeutung sind.

Zum einen hat der BGH ganz klar formuliert, dass auch ein Züchter, der das Hobby ohne Gewinnerzielungsabsicht betreibt und die Einnahmen lediglich zur Kostendeckung verwendet, Unternehmer im Sinne des BGB sei.

Die Konsequenzen hierfür sind weitreichend, soweit der Käufer nicht selber Unternehmer ist (dies dürften typischerweise nur andere Züchter sein) Zum einen sind die Bestimmungen des Verbraucherkaufrechts (§§ 474 - 479 BGB) anwendbar.

Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache, so ist das ein Verbrauchsgüterkauf. Dafür gelten besondere Vorschriften.

Für Verbrauchsgüterkäufe gelten besondere, unabänderliche Gewährleistungsfristen (Garantie).

Für neue Güter kann eine Garantiefrist von zwei Jahren, für gebrauchte Güter eine Garantiefrist von einem Jahr nicht durch Vertrag oder AGB ausgeschlossen werden (BGB § 475 Abweichende Vereinbarungen).

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (BGB § 476 Beweislastumkehr).

Der Gewährleistungsausschluss ist unmöglich. Der Käufer hat die vollen Rechte aus der Gewährleistung (die bei neuer "Ware" 2 Jahre läuft), die das Kaufrecht ihm einräumt.

§ 475 BGB schiebt auch Konstruktionen, die dieses Verbot der Beschneidung der Käuferrechte anderweitig umgehen sollen, einen Riegel vor.

Einzig die Haftung für Schadensersatz kann nach Maßgabe der Regelungen zu allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden!

Es ist weiterhin absolut zu empfehlen, bei Kitten, bei denen bestimmte Defekte schon erkennbar und dem Käufer bekannt sind, diese genau im Kaufvertrag festzuhalten.

Sofern das Tier, welches Vertragsgegenstand wird, noch als neu anzusehen ist, gilt darüber hinaus eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren, die man nicht verkürzen kann. Dabei soll noch einmal darauf hingewiesen werden, dass nur für solche Fehler zu haften ist, die bereits im Übergang des Tieres vorhanden waren (dies werden primär neben Erkrankungen, die zu diesem Zeitpunkt direkt bestanden, vor allem zu Tage tretende genetische Defekte sein).
Zur Frage, wann ein Tier als neu anzusehen ist., Ein junges Haustier ist jedenfalls nicht als gebraucht anzusehen. Nach dieser Rechtsprechung dürften Kitten, die nach dem üblichen Abgabetermin (12 Wochen) verkauft werden, mindestens in den ersten Monaten als neu im Sinne des Gesetzes zu gelten haben. Mutmaßlich wird man dies auch für Kitten im Alter von 6-9 Monaten sagen können. Wo man jedoch an die genaue Grenze stößt und einen "gebrauchte" Katze abgibt, ist nur schwer zu beurteilen.
Ein letzter Punkt ist nun, inwieweit die Vermutung, dass ein Mangel, der binnen 6 Monate nach Gefahrübergang an einer neuen Sache(Katze)auftritt, schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also zu dem Zeitpunkt, wo das Tier dem Käufer übergeben wird, vorhanden ist.

Der BGH räumt hier ein, dass ein Tier anders als eine normale Sache einer stetigen Veränderung hinsichtlich der körperlichen und gesundheitlichen Verfassung unterliegt, die die gesetzliche Vermutung, der Mangel sei bei Gefahrübergang vorhanden, nicht in jedem Falle auslösen könne.

Auszug aus dem Bürgerlichem Gesetzbuch

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§ 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs

(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.

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§ 475 Abweichende Vereinbarungen

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

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§ 476 Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

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§ 477 Sonderbestimmungen für Garantien

(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten 1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und 2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.

(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.

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§ 478 Rückgriff des Unternehmers

(1) Wenn der Unternehmer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, bedarf es für die in § 437 bezeichneten Rechte des Unternehmers gegen den Unternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), wegen des vom Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht.

(2) Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unternehmer vorhanden war.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 476 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.

(4) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Absätzen 1 bis 3 und von § 479 abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der Übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.

(6) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.

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§ 479 Verjährung von Rückgriffsansprüchen

(1) Die in § 478 Abs. 2 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache.

(2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 bestimmten Ansprüche des Unternehmers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer an einen Verbraucher verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Unternehmer abgeliefert hat.

(3) Die vorstehenden Absätze finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.

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